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Wie bekommt man Informationen über geplante Tieranlagen? Grundsätzlich fallen alle derartigen Informationen unter das Umweltinformationsgesetz (UIG), das BürgerInnen das Recht einräumt, Zugang zu umweltrelevanten Informationen zu erhalten. Die Behörden sind daher grundsätzlich verpflichtet, über laufende Genehmigungsverfahren Auskunft zu geben und Akteneinsicht zu gewähren. Der Ablauf der Genehmigungsverfahren unterscheidet sich allerdings je nach Größe der geplanten Anlage.

Klein

Für vergleichsweise kleine Anlagen (z.B. weniger als 15.000 Legehennen oder 1.500 Mastschweine) greift das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) noch nicht, sondern es ist lediglich ein baurechtliches Genehmigungsverfahren notwendig, für das in der Regel die jeweilige Kreisverwaltung zuständig ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist hierbei im Verfahren nicht vorgesehen. Da auch kleine Anlagen allerdings potentiell die Umwelt verschmutzen, muss auch hier nach dem UIG allen Menschen Akteneinsicht gewährt werden. Allerdings haben nur die direkten Anlieger der Anlage nach der Genehmigung ein Widerspruchsrecht.

Mittel

Für die Genehmigung mittlerer Anlagen (z.B. für 15.000-39.999 Legehennen oder 1.500-1.999 Mastschweine) ist das Landesumweltamt zuständig, da es sich hierbei um ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Verfahren nach BImSchG handelt. Von einem „vereinfachten Verfahren“ spricht man deshalb, weil dabei die Öffentlichkeit ebenfalls nicht innerhalb des Verfahrens beteiligt wird. Auch hier kann man allerdings nach dem UIG Akteneinsicht beantragen.

Groß

Für große Anlagen (z.B. ab 40.000 Legehennen oder 2.000 Mastschweinen) wird ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und unter Umständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, wird das Vorhaben im Amtsblatt und in den Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts erscheinen, öffentlich bekannt gemacht. Anschließend kann jedeR BürgerIn die Antragsunterlagen für einen Monat in der Genehmigungsbehörde, also dem Landesumweltamt, einsehen und spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Wer Einwendungen nicht rechtzeitig erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und kann in der Regel auch nicht mehr vor Gericht gegen die Anlage vorgehen. Mehr Infos zu Einwendungen und allgemein zum Eingreifen in laufende Genehmigungverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gibt es hier.

Das entsprechende Gesetz mit den genauen Kriterien für die verschiedenen Genehmigungsverfahren ist hier.

Zuständige Behörden für die Genehmigung von Anlagen nach BImSchG:

Brandenburg: Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in den Regionalabteilungen Ost, Nord und Süd; Ein Klick auf die jeweilige Region führt Sie zu den Bekanntmachungen der zuständigen Regionalabteilung.

Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt; Aktuelle Bekanntmachungen aller Ämter.

Sachsen: Untere Immissionsschutzbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten, siehe offizieller Leitfaden. (Update Mai ’21: Wird überarbeitet)

Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt mit einer aktuellen Übersicht über die derzeit beantragten Anlagen mit den jeweiligen Verfahrensständen.

Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Immissionsschutz; aktuelle Bekanntmachungen.

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