Passee

In Passee plant die BLL Ferkel GmbH den Neubau einer Schweinezuchtanlage mit 2.767 Sauen-/Jungsauen-/Eberplätzen, 224 Jungsauenaufzuchtplätzen und 10.080 Absatzferkelaufzuchtplätzen. BUND-Gruppe Passee.

Laut BUND läuft eine Klage „im Eilverfahren seit 16.April 2017. Der Baubeginn ist damit zunächst gestoppt worden. Sollten die Kastenstände in Zukunft verboten werden, könnte der Investor keine 13.000 Tiere mehr halten und müsste mindestens umplanen. Das Genehmigungsverfahren müsste weitgehend von vorne beginnen.“

Einwendungen gegen die Genehmigung der geplanten Anlage konnten bis zum 21.10.2014 geschrieben und eingereicht werden (nähere Informationen unten auf dieser Seite).

Presse

Termine

10.10.2014: Informationsveranstaltung von BürgerInnen vor Ort (mit Vorträgen von Gästen von Bündnis 90/Die Grünen und der Bürgerinitiative Medow) stattfinden.

11.10.2014: Vortrag mit Einwendungswerkstatt von Aktiven der Gruppe Tierfabriken-Widerstand in Passee


Einwendung

  • Hier gibt es die Vorlage für eine Einwendung gegen die geplante Anlage.

In der Folge schlagen wir – recht umfangreich – einige Einwendungsgründe vor, die Sie gerne übernehmen können. Bitte rekombinieren Sie allerdings die Gründe und formulieren Sie sie in eigenen Worten, da Einwendungen sonst zusammengefasst werden können und von den Behörden nicht mehr für sich genommen beantwortet werden müssen. Die Darstellung hier ist zum online Lesen konzipiert. Eine Version zur eignenen Weiterverarbeitung finden Sie hier. Schicken Sie uns gerne ihre eigene Einwendung in Kopie (Kontakt), dann würden wir etwaige Ergänzungen mit Ihrer Genehmiogung hier zugänlich machen.

Tiergerechtigkeit der intensiven Schweinehaltung

In einer aktuellen Studie des BUND „Zur Tiergerechtheit der intensiven Schweinehaltung“ , die im Rahmen im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als tierschutzrechtliche Einwendung gegen den Bau der geplanten Großanlage mit 85.000 Schweineplätzen in Haßleben vom Lehrstuhl für Landwirtschaft der Fachhochschule Eberswalde erstellt wurde, wird folgende Bewertung zu der Legitimation von nahezu identischen Haltungsbedingungen wie in der Anlage in Passee schlussgefolgert: „Insgesamt ist festzustellen, dass es kein tragbares Argument gibt, warum die Schweine auf der aus der Sicht der Tiergerechtigkeit schlechtesten Haltungsform gehalten werden müssen, nämlich auf Voll- oder Teilspaltenböden ohne Einstreu in fensterlosen Ställen mit wenig Platzangebot. Dagegen ist feststellbar, dass es bei dieser Haltungsform zur Entstehung von länger anhaltenden und erheblichen Schmerzen bei einem signifikanten Anteil der Tiere kommen wird, so dass ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorgaben sowohl aus § 2 als auch aus § 17 Nr. 2 b und § 18 TierSchG vorliegt.“
Es zeigt sich nämlich, dass bei Schweinen aus der Massentierhaltung schmerzhafte Verletzungen und Krankheiten gehäuft auftreten. Bis zu 75 Prozent der Schweine leiden an Gelenkserkrankungen und 68 Prozent können wegen Sohlenverletzungen nur einge­schränkt laufen. Hinzu kom­men Bissverletzungen und Hautinfektionen. Grund für die Erkrankun­gen ist das Einpferchen der Schweine in zu kleine Betonställe auf Spaltenböden ohne Stroh. Die Sterblichkeit liegt dort bis zu sechsmal höher als in Ställen mit viel Stroh und Freiraum. Hinzu kommen Verhaltensprobleme wie Schwanz-, Ohr-, Stangenbeißen sowie Leerkauen.
Diese Ergebnisse sind sehr genau auf die Bedingungen in der geplante Anlage zu übertragen. Auch hier sollen die Tiere auf Spaltenböden vor sich hin vegetieren. Aus diesen Gründen halte ich die Anlage für nicht genehmigungswürdig.

Kastenstandsbreite

Die Größe des Kastenstandes ist in § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) geregelt. Dort heißt es:
„Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass 1. die Schweine sich nicht verletzen können und 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.“
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat sich in seinen Beschlüssen zu den Aktenzeichen 3 M 16/13 vom 17.06.2013 und M 40/13 vom 08.04.2013 mit der Breite der Kastenstände befasst. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich in seinem Urteil vom 13. März 2014 (AZ: 1 A 230/14 MD) auf diese Beschlüsse bezogen und daraus zitiert. Das Verwaltungsgericht schließt sich demnach den zwei genannten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt an und zitiert daraus die entscheidenden Passagen. Demnach ist die Breite eines Kastenstandes nur dann ausreichend, wenn sie mindestens der Höhe (Stockmaß) des Tieres entspricht. Das ist bei näherer Betrachtung auch die einzige Möglichkeit, § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zu erfüllen.

Wörtlich heißt es unter anderem zur Erfüllung von 24 Abs. 4 TierSchNutztV in dem Urteil:

Dem genügen Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt sind, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssen, bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragen, …

Ein Hineinragen der Gliedmaßen in Nachbarkastenstände ist nach dem Urteil also auch keine geeignete Möglichkeit, um § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zu erfüllen. Diese Praxis würde für alle Tiere, deren Nachbarkastenstände ebenfalls belegt sind (was die Regel ist), bedeuten, über Wochen nie mit ausgestreckten Beinen schlafen zu können. Weiter heißt es:
„Die Vermessung durch das „Stockmaß“ ist dabei eine gerechtfertigte Feststellung der Größe der Tiere zur Bemessung des tierschutzgerechten Aufenthaltes in dem jeweiligen Kastenstand, wie das das Oberverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Beschluss 3 M 16/13 ausgeführt hat.“

Demnach ist seitens der angeführten Gerichte festgestellt, dass Kastenstände mindestens so breit sein müssen, wie die darin gehaltenen Sauen hoch sind.

Rein vorsorglich sei an dieser Stelle auf den Erlass zum Vollzug der TierSchNutztV aus Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. In dieser Durchführungsbestimmung geht man davon aus, dass § 24 Abs. 4 TierSchNutztV erfüllt sei, wenn die Breiten der Kastenstände 70 cm für Sauen und 65 cm für Jungsauen aufwiesen, so wie auch im vorliegenden Antrag angegeben. Da Sauen heutiger Genetik aber deutlich höher als 70 cm sind (und Jungsauen deutlich höher als 65 cm), können die Tiere schon rein logisch bei diesen Maßangaben nicht ihre Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken, wie es § 24 Abs. 4 TierSchNutztV fordert. Daher stellen diese Ausführungsbestimmungen eine falsche Auslegung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV zugunsten der Tiernutzer dar und kann so von der Genehmigungsbehörde nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil dazu, dass:
„…allein die Rechtsfrage zu klären ist, wie die Anforderungen des § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV bei Kastenständen als Haltungseinrichtung umzusetzen sind. Regelungen anderer Bundesländer sind unabhängig von der Frage des Ausforschungsbeweises nicht anwendbar auch deshalb, weil es keine Gleichheit im Unrecht gibt.“

Aus diesem Grund ist die Anlage, mit der im Antrag angegebenen Kastenstandsbreite nicht genehmigungsfähig. Entsprechend der Durchschnittshöhe der genetischen Linie, die verwendet werden soll, muss die Kastenstandsbreite angepasst werden.

Abferkelbuchtengröße

Aus den Antragsunterlagen geht die Größe der Abferkelbuchten nicht hervor. Laut Durchführungsbestimmung der TierschutzNutztV von Mecklenburg-Vorpommern müssen Abferkelbuchten eine Mindestgröße von 4 qm haben. Die Anlage ist nur dann genehmigungsfähig, wenn diese Mindestgröße eingehalten wird. Dies gilt es zu überprüfen.

Gruppenhaltung

Der Antragsteller gibt ein Platzangebot pro Tier in der Jungsauenaufzucht von 1,82 qm an. Laut TierschutzNutztV § 30 Abs. 2 müssen jeder Jungsau jedoch mindestens 1,85 qm zur Verfügung stehen. Nur nach entsprechender Änderung der Baupläne kann die Anlage genehmigt werden.

Der Antragsteller gibt an, im Deck- und Wartebereich einen Betonspaltenboden mit 20 mm Spaltenweite und 80 mm Auftrittsbreite verwenden zu wollen. Dies entspräche einem Perforationsgrad von 20 %.
Die TierschutzNutztV §22 Abs. 3 Nr 8 besagt jedoch:
Der Boden der Haltungseinrichtung muss im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

Der vom Antragsteller geplante Betonspaltenboden wiederspricht damit der TierschutzNutztV und muss entsprechend angepasst werden.

Die TierschutzNutztV besagt außerdem

Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
Aus dem Antrag des Antragstellers geht nicht hervor, ob dies berücksichtigt werden soll.

Einzelhaltung

Aus dem Antrag geht hervor, dass der Liegebereich für Jung- und Sauen im Kastenstand (Einzelhaltung) perforiert sein soll. Die TierschutzNutztV §24 Abs 3 besagt:
Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
Die Ausführungshinweise des Landes Mecklenburg-Vorpommern spezifizieren dazu:
Bis zum Vorliegen weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse muss der Boden des Liegebereichs bei Einzelhaltung von Jungsauen und Sauen überwiegend den Charakter einer geschlossenen Fläche haben.
Der Antragsteller muss diesen Vorgaben nachkommen. Andernfalls ist der Antrag nicht genehmigungsfähig.

Wind-Richtungs-Daten

Die Windrichtungsverteilungs-Daten im Antrag sind in Schwerin erhoben worden, das bekanntlich ca. 50km entfernt vom geplanten Anlagenstandort in Passee befindet. Der DWD selbst, der auch die Windrichtungshochrechnung für diesen Antrag vorgenommen hat, schlägt für repräsentative Immissionsprognosen für Tierhaltungsanlagen allgemein die Erhebung von Wetterdaten vor Ort vor: „Für exaktere Angaben wären Messungen vor Ort für die Dauer eines Jahres in geeigneter Höhe „über Grund und/oder Modellrechnungen erforderlich (DWD, http://www.raumordnung-mv.de/_files/rov_schweinezuchtanlage_suckwitz/05_DeutscherWetterdienst-QPR.pdf, S. 15). Da die Wind-Richtungs-Daten maßgeblich die Einwirkung von Verunreinigungen der Luft, des Bodens und des Wassers auf lebende Organismen oder Gegenstände bestimmen, fordere ich die Genehmigungsinstanz auf, vom Antragsteller eine genauere Messung mitsamt neuen Berechnungen einzufordern.

TA Luft

In der Umweltverträglichkeitsstudie des Antrages wird angenommen, dass der Ammoniakemissiongrenzwerte nicht überschritten werden, unter Bezug auf die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). In einer aktuellen Studie der AutorInnen Müller, Hans-Joachim; von Bobrutzki, Kristina; Scherer, Dieter (2008) – Ammoniakemissionen und -immissionen bei der Broilerhaltung, Landtechnik 63 (2008), no. 1, S. 42 – 43, wird jedoch deutlich gezeigt, dass der in der TA Luft angegebene Einzelwert nur als ein solcher betrachtet werden kann. In der Praxis sind demgegenüber große Abweichungen möglich. So wurden in Vergleichsstudien (Müller et al. 2008, S. 42) Ammoniak-Emissionen extrem heterogene Grenzwerte festgestellt. Aus diesem Grund stelle ich die gesamten Emissionsberechnungen und –prognosen des Antrags grundlegend in Frage und bitte um aktualisierte Berechnungen unter Bezug auf verschiedene Szenarien, wie sie in der genannten Studie erforscht wurden.

MRSA

Ich fühle mich durch den Bau der Mastanlage in meinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) verletzt. Von der Anlagen werden Unmengen an luftgetragenen Keimen, Viren und Pilzen über die Entlüftungsventilatoren großflächig in der gesamten Region verteilt. Der immer wieder notwendige Antibiotikaeinsatz in der Massentierhaltung von Schweinen, zwangsläufig und nachgewiesener Maßen zu Resistenzen, die am Ende den Menschen bedrohen. Laut Robert-Koch-Institut (RKI 2009) sind 86 % der untersuchten Landwirte positiv mit MRSA infiziert, können diese Bakterien übertragen und werden deswegen als Risikopatienten bei der Krankenhausaufnahme betrachtet. Dadurch müssen diese Personen generell vor der Behandlung durch eine Quarantänemaßnahme gehen um vor der eigentlichen Behandlung „saniert“ zu werden. So hat das Robert-Koch-Institut festgestellt, dass in nahezu 100 % der Fälle nahe industriellen Tiermastbetrieben wie dieser geplanten in Passee LA_MRSA Keime zu finden sind.

Aktuelle Studien belegen, dass Keime und Viren aus einer Massentierhaltungsanlage noch über weite Entfernungen (mehrere Kilometer) ansteckend sein können. Ich befürchte, dass z.B. Verzehr von Obst und Gemüse aus der Region gesundheitlich belastet wird durch Keime, Pilze und Antibiotika, die aus der Anlage herausgetragen werden. Ich befürchte dadurch die Zunahme von Atemwegserkrankungen und zunehmender Antibiotika-Resistenz. Eines der wichtigsten Medikamente zur Behandlung von bakteriellen Infektionen beim Menschen, nämlich Antibiotika, wird in der Massentierhaltung so häufig eingesetzt, dass ich es über die Nahrung wieder aufnehme und es bei mir im Krankheitsfalle nicht mehr richtig wirken könnte.
In einer Studie von Prof. Dr. Heederik von der Universität Utrecht (Heederik et al. 2011, Mogelijke effecten van intensieve – veehouderij op de gezondheid van omwonenden: onderzoek naar potentiële blootstelling en gezondheidsproblemen) wird darauf hingewiesen, dass MRSA-Keime in höherer Konzentration auch in einem Umkreis von 1000 Meter zu finden sind.

Die nächstgelegenen Wohnbebauungen zur geplanten Anlage befinden sich in Passee in 490m Entfernung und in Goldberg in 660m Entfernung, folglich im zuvor angesprochenen Gefahrenradius eingeschlossen. Die Anwohner werden deshalb entscheidend durch schädliche Bestandteile der Abluft gesundheitlich gefährdet. Ich bitte darum, eine neue Untersuchung mit einem vergrößerten räumlichen Untersuchungsrahmen erstellen zu lassen, um die Gesundheitsrisiken realistischer einschätzen zu können. Aber auch für überregionale Bewohner besteht eine Gefahr, da die geplante Anlage sich in 20m Entfernung zur Landesstraße L10 befinden soll. Vorbeifahrende Autos würden somit gefährliche Keime überregional verteilen. So wurden in Studien in erheblichem Umfang MRSA-Keime gefunden, die hinter Tiertransportern hinterhergefahren sind. Auch aus diesem Grund halte ich die geplante Anlage für nicht genehmigungswürdig, da dieser Aspekt im Antrag völlig abgestritten wird nicht weiter untersucht wird (damit sei nicht zu „rechnen“) und daher bitte ich die Genehmigungsbehörde, meiner Einschätzung zu folgen und Schaden von der lokalen Bevölkerung abzuwenden.
Seuchenschutz

Bei einer Seuchengefahr, die vom geplanten Betrieb ausgeht, wären vorhandene Tierhaltungsanlagen, private Kleintierhalter und Privatgärten zu informieren. Im Antrag ist kein entsprechendes Konzept erkennbar.
Feuerwehr-Infrastruktur

Die örtlich verantwortlichen Feuerwehren sind bislang nicht in das Antragsverfahren einbezogen worden. Eine Stellungnahme der Feuerwehr zum geplanten Vorhaben ist in den Antragsunterlagen nicht enthalten. Mit den bisherigen Ressourcen und Kapazitäten ist die Feuerwehr vor Ort/in der Region nicht in der Lage, schnell, angemessen und mit den erforderlichen technischen Geräten im Brandfall zu reagieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausreichen Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Es müssten u.a. Bewertungen zur Einsatzfähigkeit (Brandalarmierung, Löschwasserkapazitäten, Blausäuregefahren, Evakuierung, Rettungswege, etc.) im Antragsverfahren mit berücksichtigt werden. Da entsprechende Unterlagen bisher fehlen, fordere ich die Genehmigungsinstanz auf, entsprechende Antragsunterlagen nachzufordern.

Städtebaulicher Vertrag für zusätzliche Infrastruktur-Ausgaben

Auf Grundlage der bisherigen Verkehrs-Infrastruktur ist die geplante Anlage bis dato nur unzureichend für den stark zunehmenden LKW-Verkehr öffentlich erschlossen. Ein LKW-tauglicher Ausbau der Zu- und Abfahrtswege wird daher wahrscheinlich und notwendig sein. Der Straßenbaulast-Träger sollte über einen städtebaulichen Vertrag absichern, dass nicht die Anlieger oder die Steuerzahler den Ausbau und die Reparaturen tragen, sondern der Antragsteller. Aus diesem Grund fordere ich die Genehmigungsbehörde auf, einen entsprechenden Vertrag einzufordern.

Brandschutz

Die Bauordnungen der Länder gebieten, dass aus Gebäuden die Menschen und auch Tiere in ca. 30 Minuten evakuiert werden können. Dies ist laut verschiedenen Experten wie der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.V. (AbL) bei Großanlagen nicht einzuhalten. In jedem Fall sind demnach ein gutachterliches Brandschutzkonzept sowie ausreichende Zugänge zu Löschwasser, genügend Zufahrtsmöglichkeiten rund um die Ställe, ausreichende und automatisch sich öffnende Tore, ein Pferch zur Unterbringung geretteter Tiere, besonders feuerbeständige Baumaterialien, Abtrennungen zwischen Stallteilen und direkte Melde-Verbindungen zwischen Rauchmelder und Feuerwehr einzufordern. Viele dieser notwendigen Bestandteile fehlen bisher im Teil zum Brandschutz im Antrag des Landwirtes.
Im Brandschutzkonzept fehlen außerdem entscheidende Angaben wie ein Plan der je Tages-/Nachtzeit eingesetzten Arbeitskräfte, die im Notfall handlungsbereit eingreifen könnten.

Antibiotika-Einsatz

Laut Antrag sei nicht zu erwarten, dass Reichtum und Qualität von Boden, Wasser, Natur und Landschaft beeinträchtigt wird. Laut einer aktuellen Studie sind bereits die meisten Böden in der Umgebung von Intensivtierhaltungsanlagen erheblich durch Antibiotika belastet (De la Torre et al. 2012: An approach for mapping thevulnerability of European Union soils to antibiotic contamination, Sci.Tot.Env. 414:672 ff). Die geplanten Haltungsbedingungen ermöglichen keine antibiotikafreie Haltung, so dass sehr wohl von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Konzentration der Antibiotika in Boden und Grundwasser wird unterhalb der klinisch wirksamen Dosis liegen. Dies begünstigt die Entstehung von multiresistenten Keimen. Die Aufnahme von Antibiotika aus Boden und Grundwasser in Nutzpflanzen (siehe u.a. Grote et al. 2006 (Screening zum Antibiotika – Transfer aus dem Boden in Getreide in Regionen Nordrhein Westfalens mit großen Viehbeständen), Freitag et al. 2008 (Antibiotika-Aufnahme von Nutzpflanzen aus Gülle-gedüngten Böden – Ergebnisse eines Modellversuchs), Grote et al. 2009 (Untersuchungen zum Transfer pharmakologisch wirksamer Substanzen aus der Nutztierhaltung in Porree und Weißkohl), ist besonders gefährlich. Auch die Regenerationsfähigkeit von Boden und Grundwasser wird auf das Spiel gesetzt, da die Antibiotika sich nur unvollständig abbauen. Noch nach 10 Jahren sind sie im Boden nachweisbar (vgl. neuere Forschungsergebnisse von Prof. Manfred Grote, Paderborn). Nährstoffe und pharmakologische Kontaminanten sowie Desinfektionsmittel sind in tieferen Horizonten praktisch nicht abbaubar, da weder Licht, noch Pflanzen und die mit den Pflanzenwurzeln assoziierten Bakteriozönosen vorhanden sind. Ich bin besorgt, dass aufgrund der unzureichenden Berücksichtigung dieser relevanten Faktoren erhebliche Belastungen für Mensch, Natur und Umwelt entstehen und bitte darum, den Bau der Schweinezuchtanlage abzulehnen.

Desinfektionsmittel

Die Auflistung der eingesetzten Stoffe ist lückenhaft. Ich bitte eine genaue Aufstellung aller zum Einsatz kommenden Desinfektionsmittel und Medikamente einzuholen mit entsprechender Überprüfung der Wirksamkeit sowie der Gefährlichkeit dieser Mittel für Mensch, Tier und Umwelt. Sollte der Antragssteller wegen der oben beschriebenen Probleme ein anderes oder weiteres Desinfektionsmittel angeben, so sind die Wirksamkeit, die Einwirkzeiten, eventuelle „Fehler“ oder Nachteile dieses Mittels sowie die Auswirkungen Mensch, Tier und Umwelt genauestens, besonders auch hinsichtlich der gefahrlosen Entsorgung zu überprüfen.
Des Weiteren gilt das verwendete Desinfektionsmittel laut Datenblatt im Antrag als biologisch abbaubar. Dies ist aber wohl nur auf die enthaltenen Tenside bezogen. Aber einzelne Wirkstoffe, wie zum Beispiel Benzalkoniumchlorid lassen sich selbst in Kläranlagen kaum abbauen. Die Abbaubarkeit ist dementsprechend nicht hinreichend belegt. Der Abbau in einer Sammelgrube bzw. auf dem Acker ist noch einmal ein anderer als in den Standardverfahren, die der Hersteller des Desinfektionsmittels vermutlich zum Nachweis durchführen musste.

Vorbelastungen

Bei geruchsemittierenden Anlagen werden folgende Anlagen außer Acht gelassen: Schweinezuchtanlage der H+V Schweinezucht GmbH in Radegast, Putenhaltungsanlage und weitere Schweinemastanlage in Moltenow, sowie eine Rinderanlage in Glasin. Ich bitte die Genehmigungsbehörde, eine aktualisierte und realistischere Hochrechnung unter Einbeziehung dieser Anlagenstandorte anzufordern.
Des Weiteren ist die Ammoniakhintergrundbelastung aus dem Jahr 2009. Ich fordere die Genehmigungsinstanz auf, aktuelle und damit realistische Hintergrundbelastungsdaten einzufordern und die Genehmigung auf Basis dieser Datenbasis zu verweigern.

Stickstoffbelastung der Oberflächengewässer und des Grundwassers

Laut Antrag wird die anfallende Gülle (21.234 m2 Gülle pro Jahr) und das Stallreinigungsabwasser auf Flächen der GbR Felsenstein, der Landboden Glasin Betriebs GmbH und der LBG Landboden Glasin GmbH & Co. Bodensammlung KG ausgebracht. Diese Flächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Passee.

Diese Menge an Gülle wird zu einer erheblichen Nitratbelastung der umliegenden Gewässer und des Bodens führen. Dabei zeigt die Datenauswertung der Gewässerüberwachung in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen Jahren bereits anhaltende Defizite der Gewässergüte, insbesondere bei den Belastungen mit Stickstoff (N) und Phosphor (P), vor allem aufgrund diffuser (flächenhafter) Nährstoffeinträge. Die Nährstoffbelastung trägt dazu bei, dass sich 90% der Fließgewässer-, 33% der Seen- und 95% der 1-Seemeile-Küstengewässerkörper sowie 33% der Grundwasserkörper nicht im Einklang mit den Zielvorstellungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) befinden.
Ein zentrales Teilziel der WRRL besteht in der Minderung der diffusen Nährstoffeinträge aus tierischen N-Ausscheidungen in der Landwirtschaft in die Gewässer. Ich fürchte, eine Schweinezuchtanlage dieser Größe wird dazu führen, dass die rechlich binden Vorgaben der WRRL für den Gewässerschutz in Europa nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grund ist die Anlage nicht genehmigungsfähig.

Stallreinigungsabwasser

Im Antrag heißt es, das in den Ställen anfallende Reinigungsabwasser würde auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der unmittelbaren Umgebung ausgebracht. Welche Schad- und Gefahrenstoffe sind in diesem Wasser enthalten und inwieweit geht davon eine Gefahr für Umwelt, Wildtiere und Menschen aus? Auf welche Flächen soll wieviel von diesem Wasser ausgebracht werden? Werden die dabei geltenden Grenzwerte eingehalten? Insbesondere müsste dabei mit einbezogen, welchen zusätzlichen Belastungen das jeweilige Gebiet ausgesetzt ist.

Es ist doch davon auszugehen, dass dieses Reinigungsabwasser sowohl hohe Mengen an Gülle als auch die darin enthaltenen Schadstoffe, zusätzlich auch verschiedenste Keime, Antibiotikarückstände etc. pp. enthält. Ohne genaue Angaben zur Belastung und Verbleib dieses Wassers ist die Anlage sich nicht genehmigungsfähig.

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